
Ticketing 2024/25
- Glasgow Smile
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Re: Ticketing 2024/25
Kann es wirklich sein, dass die Family Abos bereits weg sind? 

Re: Ticketing 2024/25
sieht danach aus.. kann ich mir aber nur schwer vorstellen.Glasgow Smile hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 13:29 Kann es wirklich sein, dass die Family Abos bereits weg sind?![]()
da kommt eher ein bug vor
gc isch en saftlade, zum glück han ich gern saft
Re: Ticketing 2024/25
Mal schauen ob wir auch 8'000 Saisonkarten verkaufen
Soviele sind beim Stadtrivalen schon weg. Schon krass der Hype, wird wirklich Zeit das wir auch mal wieder etwas Erfolg haben. Man sieht was regelmässiger Erfolg einbringt...

Re: Ticketing 2024/25
hat jemand eine idee wo ich das Bild von da in voller Auflösung bekomme? Wäre ein geiler Hintergrund.schaaaalufe hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 12:42 UNEDURE OBEUSE: JETZT SAISONABO 24/25 SICHERN: https://www.gcz.ch/news/artikel/1/unedu ... 5-sichern/
hardturm pls...
- schaaaalufe
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Re: Ticketing 2024/25
Ich habe es noch bizli bearbeitet, verwende es jetzt gleich selber als Hintergrundoberyn hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 15:17hat jemand eine idee wo ich das Bild von da in voller Auflösung bekomme? Wäre ein geiler Hintergrund.schaaaalufe hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 12:42 UNEDURE OBEUSE: JETZT SAISONABO 24/25 SICHERN: https://www.gcz.ch/news/artikel/1/unedu ... 5-sichern/

https://ibb.co/zfMtMJK
Re: Ticketing 2024/25
nicht schlecht, dankeschönschaaaalufe hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 15:59Ich habe es noch bizli bearbeitet, verwende es jetzt gleich selber als Hintergrund![]()
https://ibb.co/zfMtMJK

hardturm pls...
Re: Ticketing 2024/25
weisst du was © bedeutet?schaaaalufe hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 15:59Ich habe es noch bizli bearbeitet, verwende es jetzt gleich selber als Hintergrund![]()
https://ibb.co/zfMtMJK
Könntest Sie doch kontaktieren?
Der Name steht dort, ganz klar. ELENA SCIARRONE.
Oder vielleicht by GC fragen, ob du das darfst.
Eine Kleinigkeit, aber immerhin...
https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/u ... m-internet
Upload und Download
Sowohl das Hinaufladen (Upload) wie das Herunterladen (Download) von Inhalten wie Texte, Bilder oder Musik sind urheberrechtlich relevante Handlungen. Sie brauchen dazu immer das Einverständnis des Rechteinhabers oder eine gesetzliche Erlaubnis.
Das Herunterladen oder Streaming für den Privatgebrauch ist gesetzlich erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn Sie von illegalen Quellen herunterladen. Letzteres steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, scheint aber heute unbestritten zu sein. Das Hochladen von Werken gehört hingegen nicht zum gesetzlich erlaubten Privatgebrauch. Auch dann nicht, wenn Sie die Werke auf einer persönlichen Website veröffentlichen, zum Beispiel auf Ihrer Facebook-Seite, oder wenn Sie Filesharing-Netzwerke nutzen. Ob mit der Nutzung Gewinnabsichten verfolgt werden oder nicht, spielt keine Rolle.
https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/u ... fienschutz
Wie darf ich eine Fotografie nutzen?
Facebook, Twitter, Instagram – heute wird im Internet wild gepostet und geteilt… und häufig werden dabei auch ungefragt fremde Fotografien verwendet. Achtung: So einfach es heute ist, auf solchen Plattformen Fotografien zu posten und zu teilen, so schnell kann man eine Urheberrechtsverletzung begehen.
Das Urheberrecht schützt sämtliche Fotografien und ähnlich wie Fotografien hergestellte Abbildungen, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden und von Menschen gemacht wurden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Fotografien individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Geschützt sind sowohl Fotografien von professionellen Fotografen als auch die Fotografien von Laien, also beispielsweise Presse- und Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos.
Fotografien ohne individuellen Charakter sind seit dem Inkrafttreten der Revision des Urheberrechtsgesetzes am 1. April 2020 urheberrechtlich geschützt. Wurde eine Fotografie ohne individuellen Charakter vor der Revision ohne Erlaubnis des Fotografen genutzt, so kann die betreffende Nutzung weiterhin erfolgen. Eine nachträgliche Erlaubnis ist für die bereits erfolgte Nutzung nicht erforderlich. Dies gilt auch für Nutzungen von Fotografien ohne individuellen Charakter auf einer Internetseite. Jede neue Nutzung derselben Fotografie nach Inkrafttreten der Revision bedarf hingegen der Erlaubnis des Fotografen.
Wer fremde Fotografien nutzen möchte, braucht grundsätzlich immer die Erlaubnis des Fotografen, solange der Urheberrechtsschutz nicht abgelaufen ist. Für Fotografien mit individuellem Charakter endet die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Fotografien ohne individuellen Charakter sind ab ihrer Herstellung während 50 Jahren geschützt.
Beim Nutzen von fremden Fotos auf dem Internet gibt es eine Ausnahme: Solange die Nutzung technisch gesehen eine Verlinkung darstellt, die vom ursprünglichen Inhalt abhängig ist, bedarf es keiner Erlaubnis des Fotografen. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein sich bereits auf Facebook befindliches Foto von einem anderen Nutzer auf Facebook geteilt wird. Wenn man hingegen ein Instagram- Foto eines Dritten teilt, wird der Inhalt technisch gesehen erneut hochgeladen. Ein solch erneutes Hochladen stellt keine Verlinkung dar und bedarf in jedem Fall die Einwilligung des Fotografen.
100% in favor of modern Soccer. USA, USA, USA!!!
- schaaaalufe
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Re: Ticketing 2024/25
Ich gehe davon aus, dass es für Frau Sciarrone in Ordnung ist, wenn zwei Forumsuser ihr leicht bearbeitetes Bild als Hintergrund nutzen 

Re: Ticketing 2024/25
nimm deine MedisWaking Up hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 16:22weisst du was © bedeutet?schaaaalufe hat geschrieben: ↑04.07.24 @ 15:59
Ich habe es noch bizli bearbeitet, verwende es jetzt gleich selber als Hintergrund![]()
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Könntest Sie doch kontaktieren?
Der Name steht dort, ganz klar. ELENA SCIARRONE.
Oder vielleicht by GC fragen, ob du das darfst.
Eine Kleinigkeit, aber immerhin...
https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/u ... m-internet
Upload und Download
Sowohl das Hinaufladen (Upload) wie das Herunterladen (Download) von Inhalten wie Texte, Bilder oder Musik sind urheberrechtlich relevante Handlungen. Sie brauchen dazu immer das Einverständnis des Rechteinhabers oder eine gesetzliche Erlaubnis.
Das Herunterladen oder Streaming für den Privatgebrauch ist gesetzlich erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn Sie von illegalen Quellen herunterladen. Letzteres steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, scheint aber heute unbestritten zu sein. Das Hochladen von Werken gehört hingegen nicht zum gesetzlich erlaubten Privatgebrauch. Auch dann nicht, wenn Sie die Werke auf einer persönlichen Website veröffentlichen, zum Beispiel auf Ihrer Facebook-Seite, oder wenn Sie Filesharing-Netzwerke nutzen. Ob mit der Nutzung Gewinnabsichten verfolgt werden oder nicht, spielt keine Rolle.
https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/u ... fienschutz
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Facebook, Twitter, Instagram – heute wird im Internet wild gepostet und geteilt… und häufig werden dabei auch ungefragt fremde Fotografien verwendet. Achtung: So einfach es heute ist, auf solchen Plattformen Fotografien zu posten und zu teilen, so schnell kann man eine Urheberrechtsverletzung begehen.
Das Urheberrecht schützt sämtliche Fotografien und ähnlich wie Fotografien hergestellte Abbildungen, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden und von Menschen gemacht wurden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Fotografien individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Geschützt sind sowohl Fotografien von professionellen Fotografen als auch die Fotografien von Laien, also beispielsweise Presse- und Produktbilder ebenso wie alltägliche Familien- und Urlaubsfotos.
Fotografien ohne individuellen Charakter sind seit dem Inkrafttreten der Revision des Urheberrechtsgesetzes am 1. April 2020 urheberrechtlich geschützt. Wurde eine Fotografie ohne individuellen Charakter vor der Revision ohne Erlaubnis des Fotografen genutzt, so kann die betreffende Nutzung weiterhin erfolgen. Eine nachträgliche Erlaubnis ist für die bereits erfolgte Nutzung nicht erforderlich. Dies gilt auch für Nutzungen von Fotografien ohne individuellen Charakter auf einer Internetseite. Jede neue Nutzung derselben Fotografie nach Inkrafttreten der Revision bedarf hingegen der Erlaubnis des Fotografen.
Wer fremde Fotografien nutzen möchte, braucht grundsätzlich immer die Erlaubnis des Fotografen, solange der Urheberrechtsschutz nicht abgelaufen ist. Für Fotografien mit individuellem Charakter endet die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Fotografien ohne individuellen Charakter sind ab ihrer Herstellung während 50 Jahren geschützt.
Beim Nutzen von fremden Fotos auf dem Internet gibt es eine Ausnahme: Solange die Nutzung technisch gesehen eine Verlinkung darstellt, die vom ursprünglichen Inhalt abhängig ist, bedarf es keiner Erlaubnis des Fotografen. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein sich bereits auf Facebook befindliches Foto von einem anderen Nutzer auf Facebook geteilt wird. Wenn man hingegen ein Instagram- Foto eines Dritten teilt, wird der Inhalt technisch gesehen erneut hochgeladen. Ein solch erneutes Hochladen stellt keine Verlinkung dar und bedarf in jedem Fall die Einwilligung des Fotografen.
AUUUH!!!
Re: Ticketing 2024/25
der Waking ist schon auf einer epischen Spassbremsentourneeschaaaalufe hat geschrieben: ↑05.07.24 @ 9:05 Ich gehe davon aus, dass es für Frau Sciarrone in Ordnung ist, wenn zwei Forumsuser ihr leicht bearbeitetes Bild als Hintergrund nutzen![]()

hardturm pls...